Aufgehoben d. RdErl. v. 30.7.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 452).
Historisch:
Genehmigung von Dienstreisen der Leiterinnen und Leiter von Behörden und Einrichtungen und ihrer Bediensteten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 24.11.2003 - I 1 - 2522 –
Genehmigung
von Dienstreisen
der Leiterinnen und Leiter von Behörden und
Einrichtungen und ihrer Bediensteten
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie
RdErl. d.
Ministeriums für Gesundheit,
Soziales, Frauen und Familie v. 24.11.2003
- I 1 - 2522 –
Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes -
LRKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) und des § 1 Abs. 2 der Auslandsreisekostenverordnung - ARVO - vom 22.
Dezember 1998 (GV. NRW. S. 743) in der jeweils geltenden Fassung erteile ich
hiermit den Leiterinnen und Leitern der Behörden und Einrichtungen meines
Geschäftsbereiches jeweils für ihre Person allgemein die Genehmigung,
Inlandsdienstreisen sowie Auslandsdienstreisen imeuropäischen Bereich
durchzuführen. Ferner ermächtige ich sie, für ihre Bediensteten in meinem
Geschäftsbereich Inlandsdienstreisen und Auslandsdienstreisen im europäischen
Raum generell und Dienstreisen bis zu sieben Tagen in den außereuropäischen
Bereich eigenverantwortlich zu genehmigen. Für längere Dienstreisen in den
außereuropäischen Bereich gilt § 1 Abs. 2 ARVO.
Von
dieser Ermächtigung darf nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes und unter
Beachtung des Sparsamkeitsgrundsatzes in dem dienstlich unumgänglich
notwendigen Umfang im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel Gebrauch gemacht
werden.
Der
RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 2.11.1999 (SMBl. NRW. 203205) wird aufgehoben.
MBl.
NRW. 2003 S. 1608